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Oldtimer - Wertdefinitionen

Es kursierten in der Vergangenheit eine ganze Reihe von Begriffen, die versuchten, den Wert eines Oldtimers zu bezeichnen. Die unterschiedlichen Auslegungen führten immer wieder zu Unsicherheiten, Verwirrungen und Streitigkeiten. Aus der damals gegebenen Situation heraus hat sich die Classic-Analytics (www.classic-data.de) angagiert, einheitliche, klare Definitionen zu etaplieren. Im Sommer 1992 wurde daher ein Forum zusammengestellt, dass aus Experten der Versicherungsbranche und Classic-Analytics bestand. Über diesen Termin berichtete auch die Zeitschrift "Oldtimer-Markt" in ihrem Heft 10/92. In dieser Expertenrunde wurden einheitliche Begriffe festgelegt, nach denen sich inzwischen alle fachkundigen Beteiligten der Oldtimerszene richten.

Marktwert

Der Marktwert beziffert den gegenwärtigen Wert des Fahrzeuges am Markt. Das bedeutet, für dieses Fahrzeug würde zum jetzigen Zeitpunkt der als Marktwert geschätzte Betrag beim An- bzw. Verkauf bezahlt bzw. erzielt werden. Es handelt sich dabei in der Regel um den Durch schnittspreis am Privatmarkt und ist somit MwSt. neutral und als Endpreis zu verstehen. Bei selten gehandelten Fahrzeugmodellen und bei Fahrzeugen, die schwerpunktmäßig gewerblich vertrieben werden, fließen auch der Handel (als Nettobetrag), die internationalen Auktionsergebnisse (ohne MwSt.) sowie die internationale Marktsituation mit in den Marktwert ein. Der Marktwert ist die Basis der Versicherungseinstufung (Kaskobedingungen) bei Oldtimersondertarifen. Er gilt als festgesetzter Preis im Sinne von §57 VVG (VVG = Versicherungsvertrags gesetz). Der Marktwert ist MwSt. neutral.



Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist eine Größe aus dem Haftungsrecht (§ 249 BGB). Er bestimmt sich nach der Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls aufwenden muss, um ein gleichartiges und gleich wertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dabei ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt eines Unfalls am freien Markt zu bemessen. Hierbei sind nicht die eventuell bisher aufgebrachten Restaurationskosten oder Aufwendungen maßgeblich, sondern nur der Betrag, der auch unter Berücksichtigung des seriösen gewerblichen Handels (inkl. MwSt.), dafür bezahlt werden muss. Der angegebene Wiederbeschaffungswert (nach Haftpflichtgesichtspunkten) berücksichtigt dabei eine kurzfristige Ersatzbeschaffung. Der Wiederbeschaffungswert ist insbesondere die Grundlage für die Abwicklung eines Haftpflichtschadens.



Wiederherstellungswert

Der Wiederherstellungswert beziffert den Preis, den das Fahrzeug an Aufwendungen gekostet hat, um es in den jetzigen Zustand zu bringen (Restaurationskosten), zuzüglich des Fahrzeuggrundpreises (Anschaffungswert). Die sicht- oder belegbaren Investitionen der Restauration ergeben die Differenz zum normalen Marktwert. Der Wiederherstellungswert ist wichtig, wenn eine aufwendige und langwierige Restauration belegt werden soll. Der Preis spiegelt aber nicht die Marktsituation wieder, bedingt dadurch, dass sich bei einem Verkauf die aufgebrachten Aufwendungen erfahrungsgemäß nur selten erzielen lassen. Nur bei einer absolut gleichwertigen Wiederbeschaffung im identischen Zustand (also ohne zwischenzeitliche Nutzung) würde der angegebene Wiederherstellungswert anfallen.